§ 2339 – Gründe für Erbunwürdigkeit
(1) Erbunwürdig ist: wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, normal normal wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, normal normal wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, normal normal wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat. normal normal normal arabic (2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.
Kurz erklärt
- Erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich getötet oder versucht hat, ihn zu töten.
- Auch wer den Erblasser daran hindert, eine Verfügung von Todes wegen zu treffen oder aufzuheben, ist erbunwürdig.
- Arglistige Täuschung oder Drohung, um den Erblasser zu einer Verfügung zu bewegen, führt ebenfalls zur Erbunwürdigkeit.
- Wer sich in Bezug auf eine Verfügung des Erblassers einer Straftat schuldig macht, wird ebenfalls erbunwürdig.
- Die Erbunwürdigkeit tritt nicht ein, wenn die Verfügung vor dem Erbfall unwirksam geworden ist.