Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1680
§ 1680 – Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. (2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird.
Kurz erklärt
- Wenn beide Elternteile gemeinsam das Sorgerecht hatten und ein Elternteil stirbt, übernimmt der überlebende Elternteil das Sorgerecht.
- Wenn ein Elternteil allein das Sorgerecht hatte und verstirbt, entscheidet das Familiengericht über die Übertragung des Sorgerechts an den überlebenden Elternteil, sofern es dem Wohl des Kindes dient.
- Die Regelungen gelten auch, wenn einem Elternteil das Sorgerecht entzogen wird.
- Das Wohl des Kindes ist bei der Entscheidung über das Sorgerecht immer entscheidend.
- Das Familiengericht spielt eine wichtige Rolle bei der Übertragung des Sorgerechts nach dem Tod eines Elternteils.