Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 585

§ 585 – Begriff des Landpachtvertrags

(1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung. (2) Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und die §§ 582 bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (3) Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch für Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.

Kurz erklärt

  • Ein Landpachtvertrag regelt die Pacht von Grundstücken für landwirtschaftliche Zwecke, einschließlich Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden.
  • Landwirtschaft umfasst die Bodenbewirtschaftung, Tierhaltung und gartenbauliche Erzeugung.
  • Bestimmte gesetzliche Vorschriften (§ 581 Abs. 1 und §§ 582 bis 583a) gelten für Landpachtverträge.
  • Die Regelungen für Landpachtverträge gelten auch für Pachtverhältnisse von forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn sie in einem landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden.
  • Der Vertrag dient hauptsächlich der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Produkte.