Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2286

§ 2286 – Verfügungen unter Lebenden

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

Kurz erklärt

  • Der Erbvertrag beeinflusst nicht das Recht des Erblassers.
  • Der Erblasser kann weiterhin über sein Vermögen verfügen.
  • Dies gilt für rechtliche Geschäfte, die zu Lebzeiten stattfinden.
  • Der Erbvertrag schränkt die Entscheidungsfreiheit des Erblassers nicht ein.
  • Der Erblasser bleibt in seinen Vermögensentscheidungen unabhängig.