Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2286
§ 2286 – Verfügungen unter Lebenden
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.
Kurz erklärt
- Der Erbvertrag beeinflusst nicht das Recht des Erblassers.
- Der Erblasser kann weiterhin über sein Vermögen verfügen.
- Dies gilt für rechtliche Geschäfte, die zu Lebzeiten stattfinden.
- Der Erbvertrag schränkt die Entscheidungsfreiheit des Erblassers nicht ein.
- Der Erblasser bleibt in seinen Vermögensentscheidungen unabhängig.