Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2287

§ 2287 – Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. (2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erblasser eine Schenkung gemacht hat, um den Vertragserben zu schädigen, kann der Vertragserbe das Geschenk zurückfordern.
  • Der Vertragserbe kann die Rückforderung nach den Regeln über ungerechtfertigte Bereicherung verlangen.
  • Der Anspruch auf Rückforderung entsteht, nachdem der Vertragserbe die Erbschaft erhalten hat.
  • Die Frist, um den Anspruch geltend zu machen, beginnt mit dem Zeitpunkt des Erbfalls.
  • Der Beschenkte muss das Geschenk zurückgeben, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.