Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 574c

§ 574c – Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen

(1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war. (2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die Umstände verändert, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Ein Mietverhältnis kann nur unter bestimmten Bedingungen fortgesetzt werden, wenn es ursprünglich auf bestimmte Zeit festgelegt wurde.
  • Der Mieter kann eine Fortsetzung verlangen, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben oder wenn geplante Umstände nicht eingetreten sind.
  • Kündigt der Vermieter ein unbefristetes Mietverhältnis, kann der Mieter widersprechen und eine Fortsetzung verlangen.
  • Veränderungen der Umstände, die für die Fortsetzung wichtig waren, müssen erheblich sein; unwesentliche Änderungen zählen nicht.
  • Abweichende Vereinbarungen, die dem Mieter schaden, sind ungültig.