Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2169

§ 2169 – Vermächtnis fremder Gegenstände

(1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört. (2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewährt. (3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht. (4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.

Kurz erklärt

  • Ein Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist ungültig, wenn dieser Gegenstand nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, es ist anders festgelegt.
  • Wenn der Erblasser nur den Besitz des vermachten Gegenstands hat, wird dieser Besitz im Zweifel als vermacht, es sei denn, er bringt dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil.
  • Wenn der Erblasser einen Anspruch auf den vermachten Gegenstand hat oder auf Ersatz, wenn der Gegenstand verloren geht, gilt dieser Anspruch im Zweifel als vermacht.
  • Ein Gegenstand gehört nicht zur Erbschaft, wenn der Erblasser verpflichtet ist, ihn zu verkaufen.
  • Die Regelungen betreffen die rechtlichen Ansprüche und die Zugehörigkeit von Gegenständen zur Erbschaft.