Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2170
§ 2170 – Verschaffungsvermächtnis
(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. (2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
Kurz erklärt
- Wenn ein Vermächtnis für einen Gegenstand gilt, der nicht Teil der Erbschaft ist, muss der Beschwerte diesen Gegenstand dem Bedachten geben.
- Falls der Beschwerte den Gegenstand nicht beschaffen kann, muss er den Wert des Gegenstands zahlen.
- Wenn die Beschaffung des Gegenstands mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, kann der Beschwerte sich durch Zahlung des Wertes befreien.