Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2171

§ 2171 – Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot

(1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam. (2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird. (3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird.

Kurz erklärt

  • Ein Vermächtnis ist ungültig, wenn es auf eine Leistung abzielt, die zum Zeitpunkt des Erbfalls für alle unmöglich ist oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
  • Wenn die Unmöglichkeit der Leistung später behoben werden kann, bleibt das Vermächtnis gültig, wenn es für diesen Fall vorgesehen ist.
  • Ein Vermächtnis bleibt gültig, wenn es auf eine unmögliche Leistung unter einer Bedingung oder mit einem bestimmten Zeitpunkt gewährt wird, solange die Unmöglichkeit vor Eintritt dieser Bedingung oder des Termins behoben wird.