Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2042
§ 2042 – Auseinandersetzung
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
Kurz erklärt
- Jeder Miterbe hat das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung des Erbes zu verlangen.
- Es gibt Ausnahmen, die in den §§ 2043 bis 2045 geregelt sind.
- Die Regelungen aus § 749 Abs. 2 und 3 sowie §§ 750 bis 758 sind ebenfalls relevant.
- Miterben können also nicht nur warten, sondern aktiv die Teilung des Erbes anfordern.
- Die gesetzlichen Vorschriften geben den Rahmen für die Auseinandersetzung vor.