§ 1626a – Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), normal normal wenn sie einander heiraten oder normal normal soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. normal normal normal arabic (2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. (3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Kurz erklärt
- Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind, können sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen, wenn sie das erklären oder heiraten.
- Das Familiengericht kann auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge übertragen, wenn es dem Wohl des Kindes dient.
- Wenn der andere Elternteil keine Einwände gegen die gemeinsame Sorge hat, wird angenommen, dass sie dem Kindeswohl nicht schadet.
- Die Mutter hat in allen anderen Fällen die elterliche Sorge allein.
- Es gibt spezielle Regelungen, wie die elterliche Sorge gemeinsam übertragen werden kann.