Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1626b

§ 1626b – Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung

(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam. (2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. (3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den § 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Absatz 1 Satz 1 geändert wurde.

Kurz erklärt

  • Eine Sorgeerklärung darf nicht an Bedingungen oder Zeitpunkte geknüpft sein.
  • Sie kann bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
  • Eine Sorgeerklärung wird unwirksam, wenn es eine gerichtliche Entscheidung zur elterlichen Sorge gibt.
  • Dies gilt insbesondere für bestimmte Paragraphen des Familienrechts.
  • Änderungen an gerichtlichen Entscheidungen machen die Sorgeerklärung ebenfalls unwirksam.