Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1240

§ 1240 – Gold- und Silbersachen

(1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. (2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.

Kurz erklärt

  • Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert verkauft werden.
  • Wenn kein ausreichendes Gebot abgegeben wird, kann die Sache nicht versteigert werden.
  • Eine befugte Person kann die Sachen dann privat verkaufen.
  • Der Verkaufspreis muss den Gold- oder Silberwert erreichen.
  • Dies gilt für öffentliche Versteigerungen.