Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1240
§ 1240 – Gold- und Silbersachen
(1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. (2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.
Kurz erklärt
- Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert verkauft werden.
- Wenn kein ausreichendes Gebot abgegeben wird, kann die Sache nicht versteigert werden.
- Eine befugte Person kann die Sachen dann privat verkaufen.
- Der Verkaufspreis muss den Gold- oder Silberwert erreichen.
- Dies gilt für öffentliche Versteigerungen.