Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1241

§ 1241 – Benachrichtigung des Eigentümers

Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

Kurz erklärt

  • Der Pfandgläubiger muss den Eigentümer informieren.
  • Die Benachrichtigung betrifft den Verkauf des Pfandes.
  • Der Eigentümer muss auch über das Ergebnis des Verkaufs informiert werden.
  • Die Benachrichtigung muss unverzüglich erfolgen.
  • Eine Ausnahme besteht, wenn die Benachrichtigung nicht möglich ist.