Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1241
§ 1241 – Benachrichtigung des Eigentümers
Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
Kurz erklärt
- Der Pfandgläubiger muss den Eigentümer informieren.
- Die Benachrichtigung betrifft den Verkauf des Pfandes.
- Der Eigentümer muss auch über das Ergebnis des Verkaufs informiert werden.
- Die Benachrichtigung muss unverzüglich erfolgen.
- Eine Ausnahme besteht, wenn die Benachrichtigung nicht möglich ist.