Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 976

§ 976 – Eigentumserwerb der Gemeinde

(1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über. (2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.

Kurz erklärt

  • Der Finder kann auf sein Eigentumsrecht an der gefundenen Sache verzichten.
  • Bei Verzicht geht das Recht auf die Gemeinde, in der der Fundort liegt.
  • Wenn der Finder nach Ablieferung der Sache Eigentum erwirbt, geht es ebenfalls an die Gemeinde über.
  • Dies geschieht, wenn der Finder nicht rechtzeitig die Herausgabe der Sache verlangt.
  • Eine Frist für die Herausgabe wird von der zuständigen Behörde festgelegt.