Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1941

§ 1941 – Erbvertrag

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag). (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.

Kurz erklärt

  • Der Erblasser kann einen Erben durch einen Vertrag bestimmen.
  • Er kann auch Vermächtnisse und Auflagen festlegen.
  • Der Erblasser kann das anzuwendende Erbrecht wählen.
  • Der Erbe kann der andere Vertragschließende oder eine dritte Person sein.
  • Vermächtnisnehmer können ebenfalls der andere Vertragschließende oder Dritte sein.