Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 405

§ 405 – Abtretung unter Urkundenvorlegung

Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner hat eine Urkunde über die Schuld ausgestellt.
  • Wenn die Forderung mit der Urkunde abgetreten wird, kann der Schuldner bestimmte Einwände nicht erheben.
  • Er kann nicht behaupten, dass das Schuldverhältnis nur zum Schein besteht.
  • Er kann auch nicht sagen, dass die Abtretung ausgeschlossen ist.
  • Dies gilt nur, wenn der neue Gläubiger nicht über den Sachverhalt informiert war oder ihn nicht kennen musste.