Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 594b
§ 594b – Vertrag über mehr als 30 Jahre
Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann nach 30 Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Die Kündigung ist nicht zulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters geschlossen ist.
Kurz erklärt
- Ein Pachtvertrag kann länger als 30 Jahre dauern.
- Nach 30 Jahren kann jeder Vertragspartner kündigen.
- Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Pachtjahres erfolgen.
- Die Kündigung gilt für das Ende des nächsten Pachtjahres.
- Eine Kündigung ist nicht möglich, wenn der Vertrag lebenslang ist.