Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 594c
§ 594c – Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Der Pächter kann das Pachtverhältnis kündigen, wenn er berufsunfähig ist.
- Die Kündigung muss mit der gesetzlichen Frist erfolgen.
- Der Verpächter darf nicht zustimmen, dass die Pachtsache an einen Dritten überlassen wird.
- Der Dritte muss eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung garantieren.
- Abweichende Vereinbarungen zur Kündigung sind ungültig.