Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 594d

§ 594d – Tod des Pächters

(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen. (2) Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet erscheint. Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleistet erscheint. Die Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der Textform. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht. (3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben nach § 595 ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Stirbt der Pächter, können die Erben und der Verpächter innerhalb eines Monats das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.
  • Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung gesichert ist.
  • Der Verpächter kann die Fortsetzung ablehnen, wenn die Erben nicht rechtzeitig (drei Monate vor Ablauf) widersprechen und die notwendigen Informationen bereitstellen.
  • Widerspruch und Mitteilung müssen in Textform erfolgen.
  • Bei Uneinigkeit entscheidet das Landwirtschaftsgericht, und ein Fortsetzungsverlangen der Erben ist gegen eine Kündigung des Verpächters ausgeschlossen.