Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1363
§ 1363 – Zugewinngemeinschaft
(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Kurz erklärt
- Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie keinen Ehevertrag haben.
- Das Vermögen der Ehegatten bleibt individuell und wird nicht gemeinschaftlich.
- Vermögen, das nach der Eheschließung erworben wird, bleibt ebenfalls im Eigentum des jeweiligen Ehegatten.
- Der Zugewinn, den die Ehegatten während der Ehe erzielen, wird bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen.
- Ein Ehevertrag kann andere Regelungen treffen.