Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1363

§ 1363 – Zugewinngemeinschaft

(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Kurz erklärt

  • Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie keinen Ehevertrag haben.
  • Das Vermögen der Ehegatten bleibt individuell und wird nicht gemeinschaftlich.
  • Vermögen, das nach der Eheschließung erworben wird, bleibt ebenfalls im Eigentum des jeweiligen Ehegatten.
  • Der Zugewinn, den die Ehegatten während der Ehe erzielen, wird bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen.
  • Ein Ehevertrag kann andere Regelungen treffen.