Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 311

§ 311 – Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, normal normal die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder normal normal ähnliche geschäftliche Kontakte. normal normal normal arabic (3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Kurz erklärt

  • Ein Schuldverhältnis entsteht durch einen Vertrag zwischen den Beteiligten, es sei denn, das Gesetz verlangt etwas anderes.
  • Vertragsverhandlungen können ebenfalls ein Schuldverhältnis mit bestimmten Pflichten begründen.
  • Bei Vertragsverhandlungen wird einem Teil die Möglichkeit gegeben, auf die Rechte und Interessen des anderen Einfluss zu nehmen.
  • Ein Schuldverhältnis kann auch für Personen entstehen, die nicht direkt am Vertrag beteiligt sind.
  • Dies gilt besonders, wenn eine dritte Person Vertrauen erweckt und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst.