Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 712a
§ 712a – Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
(1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. (2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wenn nur noch ein Gesellschafter übrig bleibt, endet die Gesellschaft ohne Liquidation.
- Das Vermögen der Gesellschaft geht automatisch an den verbleibenden Gesellschafter über.
- Dieser Übergang erfolgt zum Zeitpunkt, wenn der vorletzte Gesellschafter ausscheidet.
- Die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters müssen bei seinem Ausscheiden beachtet werden.
- Es gelten bestimmte Paragraphen (§§ 728 bis 728b) für den Ausscheidensprozess des vorletzten Gesellschafters.