Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 713
§ 713 – Gesellschaftsvermögen
Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.
Kurz erklärt
- Die Einlagen der Gesellschafter gehören zur Gesellschaft.
- Rechte, die die Gesellschaft erwirbt, zählen ebenfalls zum Vermögen.
- Verbindlichkeiten, die gegen die Gesellschaft entstehen, sind Teil ihres Vermögens.
- Das Vermögen umfasst also sowohl Einlagen als auch erworbene Rechte und Schulden.
- Alle genannten Elemente tragen zum Gesamtvermögen der Gesellschaft bei.