Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 713

§ 713 – Gesellschaftsvermögen

Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.

Kurz erklärt

  • Die Einlagen der Gesellschafter gehören zur Gesellschaft.
  • Rechte, die die Gesellschaft erwirbt, zählen ebenfalls zum Vermögen.
  • Verbindlichkeiten, die gegen die Gesellschaft entstehen, sind Teil ihres Vermögens.
  • Das Vermögen umfasst also sowohl Einlagen als auch erworbene Rechte und Schulden.
  • Alle genannten Elemente tragen zum Gesamtvermögen der Gesellschaft bei.