Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2027
§ 2027 – Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. (2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
Kurz erklärt
- Der Erbschaftsbesitzer muss dem Erben Informationen über die Erbschaft geben.
- Der Erbschaftsbesitzer muss auch über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft erteilen.
- Personen, die Nachlassgegenstände besitzen, müssen ebenfalls Auskunft geben.
- Diese Pflicht gilt, auch wenn sie nicht der Erbschaftsbesitzer sind.
- Die Auskunftspflicht besteht, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich übernimmt.