Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2056
§ 2056 – Mehrempfang
Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.
Kurz erklärt
- Ein Miterbe kann mehr erhalten haben als seinen Anteil bei der Erbteilung.
- Wenn das passiert, muss er den zusätzlichen Betrag nicht zurückzahlen.
- Der Nachlass wird dann unter den anderen Erben aufgeteilt.
- Bei dieser Aufteilung wird der Wert der Zuwendung des Miterben nicht berücksichtigt.
- Der Erbteil des Miterben bleibt ebenfalls außen vor.