Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2078

§ 2078 – Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung

(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. (2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. (3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser im Irrtum über den Inhalt war.
  • Auch wenn der Erblasser eine solche Erklärung nicht abgeben wollte, kann sie angefochten werden.
  • Die Anfechtung ist möglich, wenn der Erblasser aufgrund falscher Annahmen oder Erwartungen gehandelt hat.
  • Drohung kann ebenfalls ein Grund für die Anfechtung sein.
  • Die Regelung des § 122 gilt in diesen Fällen nicht.