Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 40

§ 40 – Nachgiebige Vorschriften

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Vorschriften gelten nicht, wenn die Satzung etwas anderes festlegt.
  • Dazu gehören Vorschriften aus § 26, § 27, § 28, § 31a, § 32, § 33 und § 38.
  • Die Satzung kann von diesen Vorschriften abweichen.
  • Für die Beschlussfassung des Vorstands gilt § 34 ohne Abweichungen durch die Satzung.
  • Die Satzung hat Vorrang, wenn sie abweichende Regelungen trifft.