Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 40
§ 40 – Nachgiebige Vorschriften
Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
Kurz erklärt
- Bestimmte Vorschriften gelten nicht, wenn die Satzung etwas anderes festlegt.
- Dazu gehören Vorschriften aus § 26, § 27, § 28, § 31a, § 32, § 33 und § 38.
- Die Satzung kann von diesen Vorschriften abweichen.
- Für die Beschlussfassung des Vorstands gilt § 34 ohne Abweichungen durch die Satzung.
- Die Satzung hat Vorrang, wenn sie abweichende Regelungen trifft.