Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 595a

§ 595a – Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen

(1) Soweit die Vertragsteile zur außerordentlichen Kündigung eines Landpachtverhältnisses mit der gesetzlichen Frist berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach Verlängerung des Landpachtverhältnisses oder Änderung des Landpachtvertrags zu. (2) Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung eines vorzeitig beendeten oder eines teilweise beendeten Landpachtvertrags treffen. Wird die Verlängerung eines Landpachtvertrags auf einen Teil der Pachtsache beschränkt, kann das Landwirtschaftsgericht die Pacht für diesen Teil festsetzen. (3) Der Inhalt von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts gilt unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt. Über Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt betreffen, entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.

Kurz erklärt

  • Vertragspartner können ein Landpachtverhältnis außerordentlich kündigen, auch nach Vertragsänderungen oder -verlängerungen.
  • Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag Regelungen zur Abwicklung eines vorzeitig oder teilweise beendeten Landpachtvertrags treffen.
  • Bei einer Teilverlängerung des Landpachtvertrags kann das Gericht die Pacht für diesen Teil festlegen.
  • Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts gelten als Bestandteil des Vertrags zwischen den Parteien.
  • Streitigkeiten über diesen Vertragsinhalt werden ebenfalls vom Landwirtschaftsgericht entschieden.