Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 596
§ 596 – Rückgabe der Pachtsache
(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht. (2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu. (3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
Kurz erklärt
- Der Pächter muss die Pachtsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgeben.
- Der Pächter hat kein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück wegen Ansprüchen gegen den Verpächter.
- Wenn der Pächter die Pachtsache an einen Dritten überlassen hat, kann der Verpächter die Rückgabe auch von diesem Dritten verlangen.
- Die Rückgabe muss nach Beendigung des Pachtverhältnisses erfolgen.
- Der Zustand der Pachtsache muss dem entsprechen, was bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zu erwarten wäre.