Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 315
§ 315 – Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Kurz erklärt
- Wenn eine Vertragspartei eine Leistung bestimmen soll, wird angenommen, dass dies nach billigem Ermessen geschieht.
- Die Bestimmung muss durch eine Erklärung an die andere Vertragspartei erfolgen.
- Die Entscheidung ist nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.
- Entspricht die Entscheidung nicht der Billigkeit, wird sie durch ein Gerichtsurteil getroffen.
- Das gleiche Verfahren gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.