Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 454

§ 454 – Zustandekommen des Kaufvertrags

(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen. (2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.

Kurz erklärt

  • Bei einem Kauf auf Probe oder Besichtigung entscheidet der Käufer, ob er den Gegenstand akzeptiert.
  • Der Kauf gilt als unter der Bedingung der Billigung abgeschlossen.
  • Der Verkäufer muss dem Käufer erlauben, den Gegenstand zu prüfen.
  • Der Käufer hat das Recht, den Gegenstand zu begutachten, bevor er ihn kauft.
  • Wenn der Käufer nicht zustimmt, ist der Kauf nicht endgültig.