Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1436
§ 1436 – Verwaltung durch einen Betreuer
Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.
Kurz erklärt
- Der Betreuer eines Ehegatten verwaltet das Gesamtgut.
- Er vertritt den Ehegatten in den Rechten und Pflichten der Verwaltung.
- Dies gilt auch, wenn der andere Ehegatte ebenfalls als Betreuer bestellt ist.
- Die Verwaltung des Gesamtguts fällt in den Aufgabenbereich des Betreuers.
- Der Betreuer handelt im Interesse des Ehegatten, dessen Rechte und Pflichten er vertritt.