Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1437
§ 1437 – Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
(1) Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten). (2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, auch persönlich als Gesamtschuldner. Die Haftung erlischt mit der Beendigung der Gütergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten zur Last fallen.
Kurz erklärt
- Gläubiger können aus dem Gesamtgut des verwaltenden Ehegatten Befriedigung verlangen.
- Auch die Gläubiger des anderen Ehegatten können Ansprüche auf das Gesamtgut geltend machen.
- Der verwaltende Ehegatte haftet persönlich für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die das Gesamtgut betreffen.
- Die Haftung besteht als Gesamtschuldner.
- Die Haftung endet mit der Beendigung der Gütergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten dem anderen Ehegatten zugeordnet sind.