Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 386

§ 386 – Kosten der Versteigerung

Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.

Kurz erklärt

  • Die Kosten für die Versteigerung oder den Verkauf trägt der Gläubiger.
  • Dies gilt, wenn der Schuldner den hinterlegten Erlös nicht zurücknimmt.
  • Der Gläubiger ist also verantwortlich für die Ausgaben der Versteigerung.
  • Der Schuldner kann den Erlös zurückfordern.
  • Wenn der Schuldner zurückfordert, entfallen die Kosten für den Gläubiger.