Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 386
§ 386 – Kosten der Versteigerung
Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
Kurz erklärt
- Die Kosten für die Versteigerung oder den Verkauf trägt der Gläubiger.
- Dies gilt, wenn der Schuldner den hinterlegten Erlös nicht zurücknimmt.
- Der Gläubiger ist also verantwortlich für die Ausgaben der Versteigerung.
- Der Schuldner kann den Erlös zurückfordern.
- Wenn der Schuldner zurückfordert, entfallen die Kosten für den Gläubiger.