Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 380
§ 380 – Nachweis der Empfangsberechtigung
Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.
Kurz erklärt
- Der Gläubiger kann vom Schuldner eine Erklärung verlangen, die seine Empfangsberechtigung anerkennt.
- Diese Erklärung ist notwendig, um die Empfangsberechtigung nach den Vorschriften der Hinterlegungsstelle nachzuweisen.
- Der Gläubiger kann die Erklärung nur unter den gleichen Bedingungen verlangen, unter denen er die Leistung fordern könnte.
- Die Regelung gilt nur, wenn eine Hinterlegung stattgefunden hat.
- Der Schuldner muss die Erklärung abgeben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.