Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 379

§ 379 – Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme

(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen. (2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten. (3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner kann den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen, wenn die Rücknahme nicht ausgeschlossen ist.
  • Der Gläubiger trägt das Risiko, solange die Sache hinterlegt ist.
  • Der Schuldner muss keine Zinsen zahlen oder für entgangene Nutzungen aufkommen, solange die Sache hinterlegt ist.
  • Wenn der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt, wird die Hinterlegung als nicht erfolgt betrachtet.
  • Die Regelungen gelten nur, wenn die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen ist.