Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 651u

§ 651u – Gastschulaufenthalte

(1) Für einen Vertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten § 651a Absatz 1, 2 und 5, die §§ 651b, 651d Absatz 1 bis 4 und die §§ 651e bis 651t entsprechend sowie die nachfolgenden Absätze. Für einen Vertrag, der einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten diese Vorschriften nur, wenn dies vereinbart ist. (2) Der Anbieter des Gastschulaufenthalts ist als Reiseveranstalter bei Mitwirkung des Gastschülers verpflichtet, für eine nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterkunft, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und normal normal die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen. normal normal normal arabic (3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 nur Anwendung, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet und spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über Folgendes informiert hat: Name und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und normal normal Name und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann. normal normal normal arabic (4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der Reisende, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Gastschülers umfasste, für dessen Rückbeförderung zu sorgen. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651l kündigen kann.

Kurz erklärt

  • Verträge für Gastschulaufenthalte von mindestens drei Monaten unterliegen bestimmten gesetzlichen Regelungen.
  • Der Anbieter muss eine angemessene Unterkunft und Betreuung für den Gastschüler in einer Gastfamilie sicherstellen.
  • Der Reisende kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er rechtzeitig über wichtige Informationen informiert wurde.
  • Der Reisende kann den Vertrag jederzeit bis zur Beendigung der Reise kündigen, muss aber eventuell Mehrkosten tragen.
  • Der Reiseveranstalter muss notwendige Maßnahmen bei einer Kündigung ergreifen, insbesondere für die Rückbeförderung des Gastschülers.