Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2136

§ 2136 – Befreiung des Vorerben

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

Kurz erklärt

  • Der Erblasser hat die Möglichkeit, den Vorerben von bestimmten gesetzlichen Beschränkungen zu befreien.
  • Diese Beschränkungen sind in verschiedenen Paragraphen des Erbrechts festgelegt.
  • Die Befreiung betrifft unter anderem Verpflichtungen, die den Vorerben auferlegt werden könnten.
  • Der Erblasser kann diese Entscheidung in seinem Testament treffen.
  • Die Befreiung ermöglicht dem Vorerben mehr Freiheit in der Verwaltung des Erbes.