Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2136
§ 2136 – Befreiung des Vorerben
Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.
Kurz erklärt
- Der Erblasser hat die Möglichkeit, den Vorerben von bestimmten gesetzlichen Beschränkungen zu befreien.
- Diese Beschränkungen sind in verschiedenen Paragraphen des Erbrechts festgelegt.
- Die Befreiung betrifft unter anderem Verpflichtungen, die den Vorerben auferlegt werden könnten.
- Der Erblasser kann diese Entscheidung in seinem Testament treffen.
- Die Befreiung ermöglicht dem Vorerben mehr Freiheit in der Verwaltung des Erbes.