Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 98

§ 98 – Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar

Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt: bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften, normal normal bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dünger. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Vorschrift betrifft Gebäude, die für gewerbliche Betriebe genutzt werden, wie Mühlen, Schmieden oder Fabriken.
  • Es werden Maschinen und Geräte erwähnt, die für den Betrieb notwendig sind.
  • Bei Landgütern sind das landwirtschaftliche Geräte, Vieh und Erzeugnisse relevant.
  • Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse müssen zur Fortführung des Betriebs bis zur nächsten Ernte benötigt werden.
  • Auch der auf dem Gut gewonnene Dünger ist Teil des wirtschaftlichen Zwecks.