Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 99

§ 99 – Früchte

(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird. (2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile. (3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

Kurz erklärt

  • Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse und Ausbeuten, die aus der Sache gewonnen werden.
  • Früchte eines Rechts sind die Erträge, die das Recht gemäß seiner Bestimmung liefert.
  • Bei Rechten auf Bodenbestandteile zählen die gewonnenen Bestandteile als Früchte.
  • Früchte können auch Erträge sein, die durch ein Rechtsverhältnis entstehen.
  • Die Definition umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Erträge.