Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 382
§ 382 – Erlöschen des Gläubigerrechts
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
Kurz erklärt
- Der Gläubiger hat 30 Jahre Zeit, um seinen Anspruch auf den hinterlegten Betrag geltend zu machen.
- Diese Frist beginnt mit der Anzeige der Hinterlegung.
- Meldet sich der Gläubiger innerhalb dieser Frist nicht, erlischt sein Recht auf den Betrag.
- Der Schuldner kann den Betrag zurücknehmen, auch wenn er zuvor auf dieses Recht verzichtet hat.
- Es ist wichtig, dass der Gläubiger aktiv wird, um seinen Anspruch zu sichern.