Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 383

§ 383 – Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen

(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. (2) Die Versteigerung hat durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder durch einen für den Bezirk, in dem sich die zu versteigernde Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Die Versteigerung hat zu erfolgen: ausschließlich an einem Versteigerungsort, normal normal im Wege elektronischer Kommunikation bei gleichzeitiger Teilnahme an der Versteigerung ohne physische Präsenz der Beteiligten am Versteigerungsort (virtuelle öffentliche Versteigerung) oder normal normal an einem Versteigerungsort unter gleichzeitiger Möglichkeit zur Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ohne physische Präsenz am Versteigerungsort (hybride öffentliche Versteigerung). normal normal normal arabic Erfolgt die Versteigerung an einem Versteigerungsort (Satz 2 Nummer 1 oder 3), so muss dieser für die Versteigerung geeignet sein. (3) Unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sache sind öffentlich bekannt zu machen: der Zeitpunkt der Versteigerung, normal normal in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen der Versteigerungsort sowie normal normal bei virtuellen öffentlichen Versteigerungen und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen die Zugangsdaten. normal normal normal arabic (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.

Kurz erklärt

  • Wenn eine bewegliche Sache nicht zur Hinterlegung geeignet ist, kann der Schuldner sie versteigern, wenn der Gläubiger im Verzug ist.
  • Die Versteigerung muss öffentlich durch einen vereidigten Versteigerer oder Gerichtsvollzieher erfolgen.
  • Es gibt verschiedene Arten der Versteigerung: vor Ort, virtuell oder hybrid, wobei die physische Anwesenheit nicht erforderlich ist.
  • Der Versteigerungsort muss geeignet sein, wenn die Versteigerung vor Ort stattfindet.
  • Die Details zur Versteigerung, wie Zeitpunkt und Zugangsdaten, müssen öffentlich bekannt gemacht werden, außer bei eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken.