Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1930

§ 1930 – Rangfolge der Ordnungen

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Kurz erklärt

  • Ein Verwandter kann nicht erben, wenn ein Verwandter einer höheren Ordnung existiert.
  • Die Erbfolge folgt einer bestimmten Reihenfolge von Verwandtschaftsgraden.
  • Höhere Ordnungen sind Verwandte, die näher verwandt sind.
  • Nur wenn keine Verwandten der vorhergehenden Ordnung vorhanden sind, kann der nächste Verwandte erben.
  • Die Regelung betrifft die gesetzliche Erbfolge.