Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1930
§ 1930 – Rangfolge der Ordnungen
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
Kurz erklärt
- Ein Verwandter kann nicht erben, wenn ein Verwandter einer höheren Ordnung existiert.
- Die Erbfolge folgt einer bestimmten Reihenfolge von Verwandtschaftsgraden.
- Höhere Ordnungen sind Verwandte, die näher verwandt sind.
- Nur wenn keine Verwandten der vorhergehenden Ordnung vorhanden sind, kann der nächste Verwandte erben.
- Die Regelung betrifft die gesetzliche Erbfolge.