Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 229
§ 229 – Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
Kurz erklärt
- Selbsthilfe ist erlaubt, wenn man eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt.
- Man darf auch jemanden festnehmen, der flüchtig ist, um seine Ansprüche zu sichern.
- Dies ist nur zulässig, wenn keine rechtzeitige Hilfe von Behörden verfügbar ist.
- Es muss eine akute Gefahr bestehen, dass der Anspruch gefährdet oder erschwert wird.
- Das Handeln muss in einem angemessenen Rahmen der Selbsthilfe erfolgen.