Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1426

§ 1426 – Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten

Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Kurz erklärt

  • Ein Rechtsgeschäft benötigt die Zustimmung des anderen Ehegatten.
  • Wenn die Zustimmung für die Verwaltung des Gesamtguts notwendig ist, kann das Familiengericht eingreifen.
  • Das Gericht kann die Zustimmung ersetzen, wenn der andere Ehegatte sie ohne guten Grund verweigert.
  • Auch bei Krankheit oder Abwesenheit des Ehegatten kann das Gericht handeln.
  • Ein Aufschub könnte gefährlich sein, weshalb das Gericht schnell entscheiden kann.