Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 77
§ 77 – Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
(1) Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden. (2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.
Kurz erklärt
- Anmeldungen zum Vereinsregister müssen von Vorstandsmitgliedern oder Liquidatoren eingereicht werden.
- Die Einreichung erfolgt durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung.
- Diese Erklärung kann als Original oder beglaubigte Kopie beim Gericht eingereicht werden.
- Eine öffentliche Beglaubigung kann auch per Videokommunikation erfolgen.
- Die Regelung bezieht sich auf die Vertretungsberechtigung des Vereins.