Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2073

§ 2073 – Mehrdeutige Bezeichnung

Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erblasser eine Personengruppe benennt, die mehrere Personen umfasst, ist unklar, wer gemeint ist.
  • In solchen Fällen können die benannten Personen nicht eindeutig identifiziert werden.
  • Die betroffenen Personen werden dann als gleichberechtigt betrachtet.
  • Sie erhalten jeweils einen gleichen Anteil des Erbes.
  • Es gibt keine Bevorzugung einer bestimmten Person aus der Gruppe.