Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 566d
§ 566d – Aufrechnung durch den Mieter
Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.
Kurz erklärt
- Mieter kann seine Forderung gegen den Vermieter mit der Mietforderung des Erwerbers verrechnen.
- Verrechnung ist nicht möglich, wenn der Mieter die Gegenforderung nach Kenntnis des Eigentumsübergangs erworben hat.
- Auch wenn die Gegenforderung nach der Kenntnis des Eigentumsübergangs fällig wird, ist eine Verrechnung ausgeschlossen.
- Der Erwerber kann die Miete vom Mieter verlangen, wenn die Zahlung an ihn wirksam ist.
- Der Mieter muss also aufpassen, wann er von dem Eigentumsübergang erfährt.