Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 246

§ 246 – Gesetzlicher Zinssatz

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Schuld verzinst werden muss, gilt ein Zinssatz von 4 % pro Jahr.
  • Dieser Zinssatz gilt, wenn im Gesetz oder im Vertrag nichts anderes festgelegt ist.
  • Der Zinssatz von 4 % ist die Standardregel.
  • Abweichungen vom Zinssatz müssen ausdrücklich vereinbart werden.
  • Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung für Verzugszinsen.