Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 246
§ 246 – Gesetzlicher Zinssatz
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Wenn eine Schuld verzinst werden muss, gilt ein Zinssatz von 4 % pro Jahr.
- Dieser Zinssatz gilt, wenn im Gesetz oder im Vertrag nichts anderes festgelegt ist.
- Der Zinssatz von 4 % ist die Standardregel.
- Abweichungen vom Zinssatz müssen ausdrücklich vereinbart werden.
- Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung für Verzugszinsen.